Aktuelles und Hintergründe zur Situation von Olli R.

Der folgende Beitrag ist zuerst erschienen in Die Rote Hilfe 3.2013.

Am 22.5.2013 gegen 5 Uhr befand sich unser Freund, Genosse und fellow worker Olli in seiner Zelle der JVA des Offenen Vollzuges in Hakenfelde (Berlin). Im Oktober 2009 war er, gemeinsam mit zwei weiteren Angeklagten, nach einem umstrittenen Gerichtsprozess nach §129 wegen des Vorwurfs der versuchten Brandstiftung auf Lastwagen der Bundeswehr und Mitgliedschaft in der „militanten gruppe (mg)“ verurteilt worden. Nachdem der BGH die Revision verworfen hatte, musste er im Sommer 2011 die Strafe im Offenen Vollzug antreten. Davon hatte er im Mai zwei Drittel quasi abgesessen.

Während dieser zwei Jahre hatte er eine Ausbildung abgeschlossen, einen festen Arbeitsvertrag erhalten und bewegte sich politisch im Rahmen linker Gewerkschaftsarbeit. Er engagierte sich im Aufbau der IWW-Ortsgruppe Berlin und als Mitherausgeber der unionistischen Zeitschrift „strike!“.

Es schien nur noch eine Formalität, dass ihm als sogenannter „Erstverbüßer“ der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt würde. Die Haftanstalt hatte einen entsprechenden Antrag bereits befürwortet. Doch dann drangen an besagtem Morgen Beamten des BKA in seine Zelle und eröffneten ihm, dass er in einem neuen §129-Verfahren beschuldigt wird. Dies war eine von 21 Razzien am selben Tag in Berlin, Stuttgart und Magdeburg gegen insgesamt neun Beschuldigte.

§129 zum Zweiten – man wird ja noch mal schnüffeln können …

Die Razzien richteten sich gegen vermeintliche Mitglieder einer Gruppierung namens „Revolutionäre Aktionszellen (RAZ)“, die von den Behörden als Nachfolgeorganisation der „mg“ eingestuft wird. Die Ermittlungsbehörden vermuten (oder konstruieren zumindest) eine Personalüberschneidung zwischen verschiedenen Zusammenhängen, von denen sie „RAZ“, „Revolutionäre Linke (RL)“ und die Redaktion des Untergrundblatts „radikal“ nennen. Die Beschuldigten sollen jeweils mindestens einem dieser Zusammenhänge angehören. Diese Konstruktion ist insofern für die Behörden sehr brauchbar, weil gemäß der suggerierten Personalüberschneidung, wenn nicht Personalunion, jede/r, der/die eventuell mit einem der Zusammenhänge etwas zu tun hat, gleichzeitig auch potentielles „RAZ“-Mitglied wäre. Das heißt z. B., wer mal eine „radi“ verteilt hat, kann ebenso für Brandanschläge zur Verantwortung gezogen werden, von denen er/sie vielleicht gar nichts weiß. Trotz dieser wohlüberlegten Konstruktion, hat es für Haftbefehle nicht gereicht.

Olli hatte das Pech, dass er sich bereits im Vollzug befand, so dass sie in seinem individuellen Falle keinen Haftbefehl brauchten, um ihn aus seinem beruflichen, privaten und politischen Leben herauszureißen. Man hat ihn kurzerhand vom Offenen in den Geschlossenen Vollzug weggesperrt und damit offenbart, wie weit es mit dem angeblichen Resozialisierungsauftrag des Strafvollzugs tatsächlich her ist. Die bloßen, unbewiesenen Beschuldigungen genügten hierfür.

Die von den Anwälten zum Teil als „ganz dünne Suppe“ qualifizierten Vorwürfe, auf die sich die Durchsuchungsbefehle gründen, hofften die Behörden vielleicht durch Beschlagnahmungen nachträglich andicken zu können. Sicher aber erhofften sie sich Einblicke in Strukturen linker Gruppen und Kontakte zwischen Linken.

Im Zweifel gegen den Angeklagten

So befand sich Olli zwei Monate vor der erwarteten Entlassung stattdessen in der JVA Tegel. Wie lange, das ist zurzeit noch unklar. Das Ende der vollen Haft wäre im September 2014. Der Antrag auf eine vorzeitige Entlassung „auf zwei Drittel“ ist von den Richtern Hoch, Warnatsch und Hanschke des 1. Strafsenats des Kammergerichts Berlin mit Verweis auf das neue Ermittlungsverfahren abgelehnt worden. Auch wenn es nach der Anhörung von Olli am 28. Juni nicht einfach war, diese Ablehnung juristisch zu begründen. Es will ihnen auch nicht recht gelingen. Der Text des Senats ist von einer Verworrenheit in Argumentation und Ausdruck, die vielleicht absichtlich davon ablenken soll, dass sich die Autoren hier in ihre eigenen Widersprüche verstricken. Der Höhepunkt in der Begründung ist dann der folgende Abschnitt:

“Bei dieser Sachlage [gemeint ist das aktuelle Ermittlungsverfahren – Anm. d. Soli-Komitees] ließe sich eine günstige Prognose nur dann gewinnen, wenn Tatsachen vorlägen, dass der Antragsteller [Olli – Anm. d. Soli-Komitees] infolge des Vollzugs seine Einstellung zur Rechtsordnung so weit geändert hätte, dass er künftigen Tatanreizen widerstehen kann. Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich.“

Man tut gut daran, die Tragweite einer solchen Aussage zu erfassen. Im Klartext wird nämlich gefordert, dass Olli „Tatsachen“ vorlegt, die beweisen, dass er in Zukunft nicht vorhat, Brandanschläge zu begehen. Die Widersinnigkeit der Forderung, „Tatsachen“ für ein Nicht-Vorhaben darzubringen, lässt einen schon ziemlich perplex.

Man stelle sich vor, jede/r BürgerIn wäre fortan aufgefordert, „Tatsachen“ vorzulegen, die beweisen, dass er/sie künftig keine Straftat begehen wird – ansonsten käme er/sie vorsorglich in den Knast. Im Interesse der allgemeinen Sicherheit natürlich. Wie viele wäre in so einem Falle noch draußen? Denn wie solche „Tatsachen“ überhaupt aussehen sollten oder könnten, das wissen Warnatsch, Hanschke und Hoch anscheinend selber nicht – sie lassen es jedenfalls offen. Dennoch beanspruchen sie für sich, hierüber richten zu können. Nach welchen anderen Maßstäben als denen der Willkür? So könnte der Staat dann nicht nur Taten abstrafen, sondern auch das, was Hanschke und Co. dem/der Einzelnen zu denken unterstellen.

Auch dass es überhaupt Aufgabe des Betroffenen sein soll, zu beweisen, dass er keine Straftaten mehr begehen wird, ist die komplette Umkehrung dessen, was der Staat als Rechtsgrundsatz für sich formuliert, nämlich: „Im Zweifel für den Angeklagten“. Das wissen auch die drei Richter und versuchen dies zu entkräften, indem sie die Sache für Olli einfach mal umdrehen. Das liest sich dann so:

„Auf die Frage, ob die Verdachtsgründe gegen den Antragsteller bereits den Grad des dringenden Tatverdachts erreicht haben, kommt es nicht an. Wenn zu besorgen ist, dass erneut einschlägige schwere Straftaten begangen werden, sind, wie dargelegt, an die künftige Legalbewährung erhöhte Anforderungen zu stellen. Dementsprechend darf der Umstand, dass ein weiteres Strafverfahren anhängig ist, ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung verwertet werden, denn Zweifel am Vorliegen einer günstigen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten.“

Also: Im Zweifel gegen den Angeklagten.

Aufschlussreich ist, dass die drei Kammerrichter, um diese Umkehrung zu rechtfertigen, mit der bloßen Möglichkeit der künftigen Tatbegehung argumentieren. Die wiederum wird auf einen Tatverdacht gestützt, den sie selber nicht als „dringend“ qualifizieren möchten. Damit jedoch missachten sie komplett die von ihnen selbst zu Beginn des Schreibens zitierte Vorgabe „dass die bloß abstrakte Möglichkeit künftiger Tatbegehung auch in Fällen schwerer Kriminalität eine Verweigerung der Restaussetzung nicht tragen kann (vgl. Schönke/Schröder/Stree [StGB 27. Aufl, § 57 Rdn. 15 m.w.N.]).“ Doch diese Vorgabe wird schließlich diskret unter den Teppich gekehrt.

Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim BGH eingelegt worden. Die Entscheidung über die Beschwerde wird in den kommenden Wochen erwartet.

50 Ordner mit Akten und kein Laptop

Derweil kämpft Olli im Tegeler Vollzug dafür, seine Akten einsehen zu können. 50 Ordner voll mit Akten (mittlerweile digitalisiert) hat das Verfahren bislang hervorgebracht. Um zur Kenntnis nehmen zu können, was ihm eigentlich vorgeworfen wird, hat er die Benutzung eines Laptops in der JVA beantragt. Dieser Antrag ist am 21.6. vom Teilanstaltsleiter Detlef Stark abgelehnt worden. Auch hier hat die Begründung es in sich. Da heißt es im Kern:

„Vor dem Hintergrund des vermeintlich anhaltenden aktionistischen Verhaltens sowie der nicht erkennbaren Distanzierung von delinquenzfördernden Personen, müssen hier konkrete Missbrauchsbefürchtungen erkannt werden, die die Eignung für die Erteilung einer Genehmigung eines Laptops in Abrede stellen.“

Was für einen Missbrauch Herr Stark eigentlich befürchtet, bleibt in dem Schreiben völlig unklar. Auch wird Herr Stark sich nicht nur die Frage gefallen lassen müssen, was er unter „aktionistischem Verhalten“ und unter „delinquenzfördernden Personen“ versteht – darüber hinaus stellt sich die Frage, wie dem Beschuldigten eine „Distanzierung von delinquenzfördernden Personen“ abverlangt werden kann. Denn das setzt voraus, dass dieser jegliche Person, mit der er Kontakt hat, zunächst daraufhin überprüft, ob sie eventuell „delinquenzfördernd“ im Sinne von Herrn Stark ist, um seine Kontakte dann entsprechend zu zensieren.

Auch gegen diesen Bescheid sind Rechtsmittel eingelegt worden.

Ein paar Realitäten aus der JVA

Olli ist derzeit in einer Einzelzelle in einer Abteilung für sogenannte „gelockerte“ Häftlinge untergebracht. Als Inhaftierter ohne (Knast)arbeit hat er mehrmals am Tag Aufschluss, so dass er mit anderen Gefangenen in Kontakt treten kann. Wie er bedauernd feststellt, ist der alte Ehrenkodex, den nur wenige, ältere Inhaftierte im Umgang miteinander noch pflegen, zu einer Ausnahmeerscheinung geworden. So heißt es in einem von ihm verfassten Grußwort:

„Die Parole „Knastkampf ist Klassenkampf“ scheitert hier an der Realität des Knastalltags. In dieser Realität dominiert nicht nur die Individualisierung, sondern in erster Linie das Motiv des eigenen Vorteils. Das geht soweit, dass viele eher mit dem Justizapparat paktieren, als sich mit Mitgefangenen zu solidarisieren. Für jemanden, für den Solidarität im Kampf gegen Ausbeutung und Unterdrückung stets eine Antriebsfeder war, kann das schon ziemlich desillusionierend sein.“

An welcher Stelle man überhaupt ansetzen kann, formuliert er in der gleichen Botschaft so:

„Es gilt, das feingesponnene Disziplinierungs- und Sanktionssystem hinter den Knasttoren zu denunzieren. Manche Dinge, die draußen banal scheinen mögen, erfahren hier eine potenzierte Bedeutung: z. B. eine angemessene therapeutische und medizinische Versorgung, eine Nahrungsmittelversorgung, die den menschlichen Bedarf an Nährstoffen deckt und frei von Giften ist, eine selbstbestimmte Ernährungsweise (in meinem Falle: vegan). Dann wären da Aufgaben wie die Hinterfragung der Funktion der SozialarbeiterInnen, die gleichzeitig Teil des Justizapparates sind, und vieles mehr. Es geht darum, Schritt für Schritt einen Forderungskatalog zu erstellen, der den Knackis zumindest ein Minimum der so gerne zitierten und dann doch mit Füßen getretenen Menschenrechte wiedergibt.“

Indessen hat sich Ollis Knastkampf, bedingt durch die Ereignisse, auf den erschwerten Kontakt zur Außenwelt fokussiert. Zum einen wird immer wieder Post zurückgehalten – u. a. von der Roten Hilfe und aus seinem bisherigen Arbeitsbetrieb. Schriftliche Bescheide mit Begründungen dazu werden ihm nicht ausgehändigt. Die muss angeblich erst sein Anwalt einfordern.

Überhaupt tut sich die JVA mit schriftlichen Bescheiden schwer. Anfang Juni wurde Ollis Verlobte bei einem Besuchstermin abgewiesen, weil sie im Stress vergessen hatte, eine Jeanstasche zu leeren, in der sich noch ein 5-Euro-Schein und eine sim-Karte befanden. Man sagte ihr daraufhin, sie würde eine schriftliche Benachrichtigung erhalten, in der sie über die Dauer des mündlich ausgesprochenen Hausverbots unterrichtet würde. Olli wurde gesagt, dass in solchen Fällen ein Besuchsverbot von einem Monat üblich sei.

Doch trotz mehrfacher Nachfrage durch Olli bei der Sozialarbeiterin und bei anderen Bediensteten sowie eines Schreibens von Ollis Anwalt an die Leitung der JVA, liegt bis heute nichts Schriftliches vor. Auch ist Ollis Verlobte nicht einmal eingeladen worden, Stellung zu dem Vorfall zu nehmen, der einseitig als „Schmuggelversuch“ interpretiert wurde, obwohl anhand einer Anzahl von nachprüfbaren Fakten ersichtlich gemacht werden könnte, dass es sich um ein Vergessen gehandelt hat. Aber, das einzusehen, hat die Knastleitung offenbar kein Interesse. Dazu kommt der Vorfall als Vorwand für Schikanen wohl viel zu gelegen. So bekam Olli innerhalb von vier Wochen vier Zellenrazzien, während die Besuchsanträge für seine Verlobte nach über anderthalb Monaten noch immer (mündlich) abgelehnt werden.

Dass Ollis Tätigkeit als Basisgewerkschafter in der IWW (Industrial Workers of the World) und als „strike!“-Redakteur nun erstmal auf Eis liegt, dürfte für den Staat mindestens ein positiver Nebeneffekt sein – wenn nicht mehr. Ebenso wenig lassen sich aus dieser Situation heraus seine Projekte bezüglich der Unionismus-Forschung umsetzen. Dabei hatte Olli gerade auf diesem Gebiet viel vor. Auch die Mitwirkung an einem wissenschaftlichen Sammelband zum Anarchismus-Forscher Arthur Müller-Lehning war bereits im Gange. Doch die kargen Möglichkeiten, sich im Knast mit der nötigen Literatur zu versorgen, um seinen Forschungsansprüchen zu gerecht zu werden, sowie der fehlende Zugang zu PC und Internet stehen all dem nun entgegen.

Hinsichtlich der Zustände im Knast und der dort herrschenden Willkür gibt es (das ist nichts Neues) viel zu tun. An dieser Stelle möchten wir auf die Webseite der Interessenvertretung Inhaftierter (IVI) hinweisen (s. u.). Die Notwendigkeit einer aktiven
Interessenvertretung von Gefangenen für Gefangene als Mindeststandard in allen Knästen möchten wir hiermit bekräftigen, und wir hoffen, sie an Ollis Fall ein wenig veranschaulicht zu haben.

Für Olli persönlich ist unsere zentrale Forderung derzeit das Kippen der Entscheidung des Kammergerichts, also seine unverzügliche Entlassung aus der Haft „auf zwei Drittel“. Bis dahin fordern wir eine angemessene Möglichkeit für ihn, seine Akten einzusehen sowie ein Ende der Schikanen wie die inflationären Zellenrazzien und das Besuchsverbot seiner Lebensgefährtin.

Hinsichtlich des laufenden Ermittlungsverfahrens gibt es für uns nur folgende adäquate Maßnahmen: Verfahren einstellen, §129 abschaffen!

Soli-Komitee Olli R.

Das Soli-Komitee Olli R. ist ein Komitee, das sich um Ollis spezifische Lage kümmert und ihm als Sprachrohr dient. Für die Soligruppe der Beschuldigten des Verfahrens insgesamt könnt ihr euch hier informieren:

http://soligruppe.blogsport.eu

Interessenvertretung Inhaftierter (IVI):
www.ivi-info.de